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Inhalt |
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Allgemeines |
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Mutterschutz und Leistungen |
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Elterngeld |
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Kindergeld |
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Wohngeld |
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Sozialhilfe und einmalige
Leistungen |
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Unterhaltsvorschuss |
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Betreuungskosten |
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Allgemeines
Schwangere Frauen haben einen Anspruch auf Beratung und soziale
Leistungen. Die meisten Leistungsansprüche müssen jedoch individuell
geprüft werden, um letztendlich entscheiden zu können, ob die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leitungen gelten.
Viele der sozialen Leistungen und Hilfen der staatlichen und privaten
Einrichtungen kommen aber nicht nur der Mutter zugute, sondern auch dem
Kind bzw. der gesamten Familie.
Auf dieser Seite stehen die wichtigsten Informationen für Schwangere und
Familien. Allerdings sollte man sich darüber hinaus bei den zuständigen
Stellen informieren, um tatsächlich alle Mittel und Ansprüche
auszuschöpfen.
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Mutterschutz und
Leistungen
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in der Bundesrepublik
in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob
sie sich in der Ausbildung befinden, in der Probezeit, geringfügig
beschäftigt sind, oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen.
Selbstständige und Hausfrauen fallen nicht darunter. Für Richterinnen
und Beamtinnen gelten die Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind.
Im Mutterschutzgesetz ist u.a. der besondere Kündigungsschutz geregelt,
der für schwangere Frauen gilt. Während der Schwangerschaft und bis vier
Monate nach der Entbindung darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Allerdings muss er natürlich von der Schwangerschaft Kenntnis erhalten.
Spätestens zwei Wochen nach der Kündigung sollte deshalb der Arbeitgeber
über die bestehende Schwangerschaft informiert werden. Jede Frau sollte
deshalb möglichst bald ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft
informieren. Nicht zuletzt auch deshalb, weil es während der
Schwangerschaft bestimmte Vorschriften gibt, die die Arbeitsbedingungen
betreffen. Auch hat der Arbeitgeber eine Liege bereitzustellen, dass
Mutterschaftsschutzgesetz muss öffentlich und sichtbar für den
Arbeitnehmer aushängen und die Mutterschutzfristen müssen eingehalten
werden.
Die Schutzfrist beträgt sechs Wochen vor dem errechneten
Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung. In den sechs Wochen
vor der Entbindung darf die werdende Mutter auf eigenen Wunsch hin
weiterbeschäftigt werden. In der Zeit nach der Entbindung besteht
allerdings ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen bei
Früh- oder Mehrlingsgeburten.
Der Frauenarzt stellt für die bestehende Schwangerschaft ein Attest aus
und das Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die Einhaltung des
Mutterschutzgesetzes.
Während der Mutterschutzfristen zahlt ein Teil des Gehaltes die
zuständige Krankenkasse, bei der man Pflicht - oder freiwillig versichert
ist - jedoch höchstens einen Betrag von 13,- Euro je Kalendertag.
Der Arbeitgeber übernimmt den Betrag des restlichen
Arbeitsentgeltes.
Das Mutterschaftsgeld wird abzüglich der gesetzlichen Abzüge
gezahlt. Als Grundlage dient das durchschnittliche Arbeitsentgelt der
letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist.
Frauen, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten nur
ein einmaliges Entbindungsentgeld in Höhe von 77,- Euro von ihrer
Krankenkasse.
Die Kosten für die ärztliche Versorgung von Müttern und Kindern
übernimmt die Krankenkasse. Dazu zählen z.B. die Kosten für die
Entbindung, die Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 für das Kind und
Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft. Auch eine
Haushaltshilfe kann bezahlt werden, wenn während oder nach der
Schwangerschaft die Weiterführung des Haushaltes nicht gewährleistet
ist.
Sollte das Mutterschaftsgeld nicht ausreichen, so ist die Inanspruchnahme
von Sozialhilfe bzw. Wohngeld
möglich. Auch die Kosten für die ärztliche Betreuung können
gegebenenfalls vom Sozialamt übernommen werden.
Die Krankenkasse stellen Bescheinigungen über die Dauer des
Mutterschutzes und die von ihnen geleisteten Zahlungen aus. |
Elterngeld und
Elternzeit
Die Elternzeit, vielleicht noch besser bekannt unter dem früheren
Namen "Erziehungsurlaub" beträgt maximal drei Jahre und beginnt
mit dem Geburtstag des Kindes . Die Elternzeit kann von Mutter und Vater
genommen werden. Entweder für die gesamte Zeit gemeinsam oder nur
zeitweise gemeinsam oder im Wechsel. Voraussetzung ist, dass eine
Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche nicht überschritten wird. d.h.
wenn beide Elternteile ihre Elternzeit nehmen, dann dürfen sie nicht mehr
als 60 Stunden in der Woche arbeiten.
Durch die neuen Regelungen der Elternzeit, haben Eltern nun auch einen
Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 15
Beschäftigten tätig sind und es keine betrieblich bedingten Gründe
gibt, die eine Teilzeitarbeit nicht rechtfertigen würden.
Neu ist auch die Regelung, dass Eltern zukünftig die Möglichkeit haben,
mit Genehmigung des Arbeitsgebers, ein Jahr der Elternzeit zwischen dem
dritten und achten Geburtstag des Kindes zu nehmen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Sollte man allerdings
in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, welches während
der Schwangerschaft oder innerhalb des Mutterschutzes beendet worden
wäre, dann gelten die Regelungen des befristeten Arbeitsvertrages.
Elterngeld steht Müttern und Vätern auf Antrag zu und zwar in den
ersten 24 Lebensmonaten des Kindes. Auch Großeltern, Adoptiveltern und
Väter nichtehelicher Kinder können Erziehungsgeld beantragen.
Die Ansprüche auf Elterngeld werden im Bundeserziehungsgesetz
geregelt. Hier wird u.a. auch festgelegt, wie lange das Erziehungsgeld
gezahlt wird und in welcher Höhe.
Denn der Anspruch auf Elterngeld ist vom Einkommen abhängig. Das
Erziehungsgeld beträgt maximal 307,- Euro monatlich oder bis zu 460,-
Euro monatlich, wenn der Anspruchssteller vorab festlegt, dass er nur für
ein Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen wird.
Erziehungsgeld wird zusätzlich zu sozialen Leistungen wie BAföG, Wohngeld
oder Sozialhilfe gezahlt. Und auch der Bezug von Arbeitslosengeld schließt
Elterngeld nicht mehr aus. Elterngeld wird neben
Entgeltersatzleistungen gezahlt, wenn die vorausgegangene Arbeitszeit 30
Stunden nicht überschritten hat.
Das Erziehungsgeld wird beim zuständigen Jugendamt bzw. Versorgungsamt
beantragt.
In einigen Bundesländern ist auch ein anschließendes
Landeserziehungsgeld möglich. Die wichtigsten Informationen findet man
beim
Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend |
Kindergeld
Kindergeld wird auf Antrag gezahlt und zwar grundsätzlich nur für die
Kinder, die zum Haushalt des Antragsstellers gehören.
Der schriftliche Antrag wird zusammen mit einer Haushaltsbescheinigung
(für Kinder, die außerhalb des Haushaltes leben wird eine
Lebensbescheinigung benötigt) und der Geburtsurkunde eingereicht bei der
zuständigen Familienkasse. Normalerweise ist es die Familienkasse des
Arbeitsamtes, in dessen Bezirk man wohnt. Kindergeld wird längstens sechs
Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der schriftliche Antrag bei der
zuständigen Familienkasse des Arbeitsamtes eingegangen ist.
Zur Zeit wird für das erste, zweite und dritte Kind je 164,- Euro
monatlich und für das vierte Kind 189,- Euro gezahlt.
Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Auch Deutsche, die im Ausland wohnen erhalten Kindergeld, wenn sie in
Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Kindergeld wird auch für Kinder über 18 Jahren bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres gezahlt. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen
können bei der Familienkasse erfragt werden.
Wer Kindergeld bezieht, ist verpflichtet jede Änderung in den
Familienverhältnissen mitzuteilen. Das gilt z.B. wenn das Kind den
Haushalt verlässt, um beim anderen Elternteil zu leben oder bei einem
Umzug, einer Auslandsbeschäftigung, einer Beschäftigung im öffentlichen
Dienst u.s.w.
Bei der Berechnung von Sozialhilfe wird das
Kindergeld als Einkommen angerechnet.
Auch Unterhaltszahlungen, die von der Unterhaltsvorschusskasse
gezahlt werden, werden abzüglich der Hälfte des Kindergeldes
gezahlt. |
Wohngeld
Wohngeld wird auf Antrag bei den Wohngeldstellen der Gemeinden bzw. der
Kreisverwaltung gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung ist die Höhe des
Einkommens, die Zahl der Familienmitglieder und die Höhe der Miete.
Wohngeld wird als Zuschuss zu den Mietkosten gezahlt. Aber auch
Wohnungseigentümer haben u.U. einen Anspruch auf Wohngeld. Informationen zum Wohngeld findet man [
hier
]. Wohngeld wird erst ab Antragstellung gezahlt. |
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Sozialhilfe und
einmalige Leistungen
Die Sozialhilfe wird auf Antrag vom zuständigen Sozialamt gezahlt.
Sozialhilfeberechtigt sind die Menschen, die ihren Lebensunterhalt
entweder gar nicht oder nur teilweise mit dem eigenen Einkommen oder
Vermögen bestreiten können. Während das Sozialamt überprüft, ob die
Angehörigen des Antragsstellers gegebenenfalls zur Unterhaltspflicht mit
herangezogen werden können, entfällt dies bei Müttern, deren Kinder das
sechste Lebensjahr nicht überschritten haben.
Die Sozialhilfe versteht sich als Hilfe in besonderen Fällen, wie z.B.
bei Alleinerziehenden.
Auf diese Hilfe zum Lebensunterhalt besteht ein Recht und sollte
keineswegs mit einer mildtätigen Gabe verwechselt werden.
Das Sozialamt kann neben der Sozialhilfe auch einmalige Beihilfen
gewähren. Darunter fällt z.B. das Kleidergeld, Zuschüsse oder
Kostenübernahme von elektrischen Geräten, wie beispielsweise einer
Waschmaschine.
Das Sozialamt ist auch gerne behilflich, wenn es darum geht, eine
Sozialwohnung zu finden. Allerdings gehört die Maklercourtage derzeit
nicht zu den bewilligten Leistungen des Sozialamtes. Mit der Sozialhilfe
wird meist auch ein Wohngeldzuschuss gezahlt, so dass Wohngeld nicht
gesondert beantragt werden muss.
Das Sozialhilfe
- Forum beschäftigt sich mit allen Fragen rund um die
Sozialhilfe. Beim Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung kann man sich u.a. Informationen über
die Sozialhilfe als PDF - Datei runterladen.
Wie hoch die Beträge für eine hilfebedürftige Familie sind, richtet sich
nach der Zahl der Familienmitglieder. Dabei wird das jeweilige Alter der
Kinder berücksichtigt. Einkünfte werden angerechnet.
Kindergeld und Unterhaltsvorschüsse vom Jugendamt gelten als Einkommen.
Erziehungsgeld wird zusätzlich zur Sozialhilfe gezahlt.
Auch Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gelten als Einkünfte.
Sozialhilfe kann erst mit der Antragstellung gezahlt werden.
Studentinnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie
erhalten aber eventuell Leistungen nach dem
Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG). |
Unterhaltsvorschuss
Beim Jugendamt kann man einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der
unterhaltspflichtige Vater bzw. die Mutter keinen Unterhalt zahlt, bzw.
Unterhalt nur unzureichend bezahlt oder unregelmäßig. Allerdings wird
der Unterhaltsvorschuss nur maximal sechs Jahre gezahlt und nur bis zum
vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes.
Informationen zum Unterhaltsvorschuss
gibt es z.B. beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
Obwohl es seit dem 1.1. 2001 eine neue Regelung im Unterhaltsgesetz gibt,
die besagt, dass der Unterhalt nicht wie bisher um die Hälfte des
Kindergeldes gekürzt werden darf, entfällt diese Regelung für
Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse.
Je nach Bundesland und Alter des Kindes variiert der Unterhaltsvorschuss.
So wird beispielsweise in den alten Bundesländern für ein 5jähriges
Kind ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 111,- Euro monatlich gezahlt.
Die Düsseldorfer
Unterhaltstabelle und die
Berliner
Unterhaltstabelle geben Aufschluss über die derzeitigen
Unterhaltsregelungen. Die Tabellen sind Bestandteil von der Väterseite. |
Betreuungskosten
Die Kosten für eine Tagesmutter müssen in der Regel selber
übernommen werden. Allerdings ist eine teilweise oder gänzliche
Übernahme der Kosten durch das Jugendamt möglich. Allerdings nur in
bestimmten Fällen, wen z.B. eine allein erziehende Mutter auf der Suche
nach einem Arbeitsplatz ist. Auch die Kosten eines
Kindergartenplatzes können vom Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen
übernommen werden. Da die soziale Staffelung der Beiträge für
Kindergärten, Horten und Krippen einkommensabhängig ist, ist eine
teilweise oder gänzliche Übernahme der Kosten durch das Jugendamt
möglich, wenn man innerhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegt.
Betreuungsunterhalt können auch allein erziehende Frauen vom Vater des
Kindes fordern, wenn das Kind noch keine drei Jahre ist und wenn die
Mutter wegen der Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann.
Kosten für die Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden.
Für diesbezügliche Fragen ist das Finanzamt zuständig. |
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