Gesetzliches, Ansprüche und Leistungen

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Allgemeines

Mutterschutz und Leistungen

Elterngeld

Kindergeld

Wohngeld

Sozialhilfe und einmalige Leistungen

Unterhaltsvorschuss

Betreuungskosten

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Allgemeines zurück zur Übersicht

Schwangere Frauen haben einen Anspruch auf Beratung und soziale Leistungen. Die meisten Leistungsansprüche müssen jedoch individuell geprüft werden, um letztendlich entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leitungen gelten.
Viele der sozialen Leistungen und Hilfen der staatlichen und privaten Einrichtungen kommen aber nicht nur der Mutter zugute, sondern auch dem Kind bzw. der gesamten Familie.
Auf dieser Seite stehen die wichtigsten Informationen für Schwangere und Familien. Allerdings sollte man sich darüber hinaus bei den zuständigen Stellen informieren, um tatsächlich alle Mittel und Ansprüche auszuschöpfen. 
 

Mutterschutz und Leistungen zurück zur Übersicht

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in der Bundesrepublik in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob sie sich in der Ausbildung befinden, in der Probezeit, geringfügig beschäftigt sind, oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen.
Selbstständige und Hausfrauen fallen nicht darunter. Für Richterinnen und Beamtinnen gelten die Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind.
Im Mutterschutzgesetz ist u.a. der besondere Kündigungsschutz geregelt, der für schwangere Frauen gilt. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Allerdings muss er natürlich von der Schwangerschaft Kenntnis erhalten. Spätestens zwei Wochen nach der Kündigung sollte deshalb der Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informiert werden. Jede Frau sollte deshalb möglichst bald  ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Nicht zuletzt auch deshalb, weil es während der Schwangerschaft bestimmte Vorschriften gibt, die die Arbeitsbedingungen betreffen. Auch hat der Arbeitgeber eine Liege bereitzustellen, dass Mutterschaftsschutzgesetz muss öffentlich und sichtbar für den Arbeitnehmer aushängen und die Mutterschutzfristen müssen eingehalten werden.
Die Schutzfrist beträgt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung. In den sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter auf eigenen Wunsch hin weiterbeschäftigt werden. In der Zeit nach der Entbindung besteht allerdings ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten.
Der Frauenarzt stellt für die bestehende Schwangerschaft ein Attest aus und das Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes.

Während der Mutterschutzfristen zahlt ein Teil des Gehaltes die zuständige Krankenkasse, bei der man Pflicht - oder freiwillig versichert ist -  jedoch höchstens einen Betrag von 13,- Euro je Kalendertag. Der Arbeitgeber übernimmt den Betrag des restlichen Arbeitsentgeltes. 
Das Mutterschaftsgeld wird abzüglich der  gesetzlichen Abzüge gezahlt. Als Grundlage dient das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. 
Frauen, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten nur ein einmaliges Entbindungsentgeld in Höhe von 77,- Euro von ihrer Krankenkasse.
Die Kosten für die ärztliche Versorgung von Müttern und Kindern übernimmt die Krankenkasse. Dazu zählen z.B. die Kosten für die Entbindung, die Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 für das Kind und Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft. Auch eine Haushaltshilfe kann bezahlt werden, wenn während oder nach der Schwangerschaft die Weiterführung des Haushaltes nicht gewährleistet ist.
Sollte das Mutterschaftsgeld nicht ausreichen, so ist die Inanspruchnahme von Sozialhilfe bzw. Wohngeld möglich. Auch die Kosten für die ärztliche Betreuung können gegebenenfalls vom Sozialamt übernommen werden.
Die Krankenkasse stellen Bescheinigungen über die Dauer des Mutterschutzes und die von ihnen geleisteten Zahlungen aus. 

Elterngeld und Elternzeit zurück zur Übersicht

Die Elternzeit, vielleicht noch besser bekannt unter dem früheren Namen "Erziehungsurlaub" beträgt maximal drei Jahre und beginnt mit dem Geburtstag des Kindes . Die Elternzeit kann von Mutter und Vater genommen werden. Entweder für die gesamte Zeit gemeinsam oder nur zeitweise gemeinsam oder im Wechsel. Voraussetzung ist, dass eine Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche nicht überschritten wird. d.h. wenn beide Elternteile ihre Elternzeit nehmen, dann dürfen sie nicht mehr als 60 Stunden in der Woche arbeiten.
Durch die neuen Regelungen der Elternzeit, haben Eltern nun auch einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind und es keine betrieblich bedingten Gründe gibt, die eine Teilzeitarbeit nicht rechtfertigen würden.
Neu ist auch die Regelung, dass Eltern zukünftig die Möglichkeit haben, mit Genehmigung des Arbeitsgebers, ein Jahr der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu nehmen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Sollte man allerdings in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, welches während der Schwangerschaft oder innerhalb des Mutterschutzes beendet worden wäre, dann gelten die Regelungen des befristeten Arbeitsvertrages.

Elterngeld steht Müttern und Vätern auf Antrag zu und zwar in den ersten 24 Lebensmonaten des Kindes. Auch Großeltern, Adoptiveltern und Väter nichtehelicher Kinder können Erziehungsgeld beantragen. 
Die Ansprüche auf Elterngeld werden im Bundeserziehungsgesetz geregelt. Hier wird u.a. auch festgelegt, wie lange das Erziehungsgeld gezahlt wird und in welcher Höhe.
Denn der Anspruch auf Elterngeld ist vom Einkommen abhängig. Das Erziehungsgeld beträgt maximal 307,- Euro monatlich oder bis zu 460,- Euro monatlich, wenn der Anspruchssteller vorab festlegt, dass er nur für ein Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen wird. 
Erziehungsgeld wird zusätzlich zu sozialen Leistungen wie BAföG, Wohngeld oder Sozialhilfe gezahlt. Und auch der Bezug von Arbeitslosengeld schließt Elterngeld nicht mehr aus.  Elterngeld wird neben Entgeltersatzleistungen gezahlt, wenn die vorausgegangene Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschritten hat.

Das Erziehungsgeld wird beim zuständigen Jugendamt bzw. Versorgungsamt beantragt. 
In einigen Bundesländern ist auch ein anschließendes Landeserziehungsgeld möglich.

Die wichtigsten Informationen findet man beim Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend

Kindergeld zurück zur Übersicht

Kindergeld wird auf Antrag gezahlt und zwar grundsätzlich nur für die Kinder, die zum Haushalt des Antragsstellers gehören.
Der schriftliche Antrag wird zusammen mit einer Haushaltsbescheinigung (für Kinder, die außerhalb des Haushaltes leben wird eine Lebensbescheinigung benötigt) und der Geburtsurkunde eingereicht bei der zuständigen Familienkasse. Normalerweise ist es die Familienkasse des Arbeitsamtes, in dessen Bezirk man wohnt. Kindergeld wird längstens sechs Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der schriftliche Antrag bei der zuständigen Familienkasse des Arbeitsamtes eingegangen ist. 
Zur Zeit wird für das erste, zweite und dritte Kind je 164,- Euro monatlich und für das vierte Kind 189,- Euro gezahlt.
Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Auch Deutsche, die im Ausland wohnen erhalten Kindergeld, wenn sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Kindergeld wird auch für Kinder über 18 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen können bei der Familienkasse erfragt werden.
Wer Kindergeld bezieht, ist verpflichtet jede Änderung in den Familienverhältnissen mitzuteilen. Das gilt z.B. wenn das Kind den Haushalt verlässt, um beim anderen Elternteil zu leben oder bei einem Umzug, einer Auslandsbeschäftigung, einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst u.s.w. 
Bei der Berechnung von Sozialhilfe wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet.
Auch Unterhaltszahlungen, die von der Unterhaltsvorschusskasse  gezahlt werden, werden abzüglich der Hälfte des Kindergeldes gezahlt. 

Wohngeld zurück zur Übersicht

Wohngeld wird auf Antrag bei den Wohngeldstellen der Gemeinden bzw. der Kreisverwaltung gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung ist die Höhe des Einkommens, die Zahl der Familienmitglieder und die Höhe der Miete. Wohngeld wird als Zuschuss zu den Mietkosten gezahlt. Aber auch Wohnungseigentümer haben u.U. einen Anspruch auf Wohngeld. Informationen zum Wohngeld findet man [ hier ].  Wohngeld wird erst ab Antragstellung gezahlt. 

Mein Recht auf Sozialhilfe

Sozialhilfe und einmalige Leistungen zurück zur Übersicht

Die Sozialhilfe wird auf Antrag vom zuständigen Sozialamt gezahlt. Sozialhilfeberechtigt sind die Menschen, die ihren Lebensunterhalt entweder gar nicht oder nur teilweise mit dem eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Während das Sozialamt überprüft, ob die Angehörigen des Antragsstellers gegebenenfalls zur Unterhaltspflicht mit herangezogen werden können, entfällt dies bei Müttern, deren Kinder das sechste Lebensjahr nicht überschritten haben.
Die Sozialhilfe versteht sich als Hilfe in besonderen Fällen, wie z.B. bei Alleinerziehenden.
Auf diese Hilfe zum Lebensunterhalt  besteht ein Recht und sollte keineswegs mit einer mildtätigen Gabe verwechselt werden.
Das Sozialamt kann neben der Sozialhilfe auch einmalige Beihilfen gewähren. Darunter fällt z.B. das Kleidergeld, Zuschüsse oder Kostenübernahme von elektrischen Geräten, wie beispielsweise einer Waschmaschine. 
Das Sozialamt ist auch gerne behilflich, wenn es darum geht, eine Sozialwohnung zu finden. Allerdings gehört die Maklercourtage derzeit nicht zu den bewilligten Leistungen des Sozialamtes. Mit der Sozialhilfe wird meist auch ein Wohngeldzuschuss gezahlt, so dass Wohngeld nicht gesondert beantragt werden muss. 
Das Sozialhilfe - Forum  beschäftigt sich mit allen Fragen rund um die Sozialhilfe. Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann man sich u.a. Informationen über die Sozialhilfe als PDF -  Datei runterladen. 
Wie hoch die Beträge für eine hilfebedürftige Familie sind, richtet sich nach der Zahl der Familienmitglieder. Dabei wird das jeweilige Alter der Kinder berücksichtigt. Einkünfte werden angerechnet.
Kindergeld und Unterhaltsvorschüsse vom Jugendamt gelten als Einkommen. Erziehungsgeld wird zusätzlich zur Sozialhilfe gezahlt.
Auch Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gelten als Einkünfte.
Sozialhilfe kann erst mit der Antragstellung gezahlt werden.
Studentinnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie erhalten aber eventuell Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG).  

Unterhaltsvorschuss zurück zur Übersicht

Beim Jugendamt kann man einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Vater bzw. die Mutter keinen Unterhalt zahlt, bzw. Unterhalt nur unzureichend bezahlt oder unregelmäßig. Allerdings wird der Unterhaltsvorschuss nur maximal sechs Jahre gezahlt und nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes.
Informationen zum Unterhaltsvorschuss gibt es z.B. beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Obwohl es seit dem 1.1. 2001 eine neue Regelung im Unterhaltsgesetz gibt, die besagt, dass der Unterhalt nicht wie bisher um die Hälfte des Kindergeldes gekürzt werden darf, entfällt diese Regelung für Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse.
Je nach Bundesland und Alter des Kindes variiert der Unterhaltsvorschuss. So wird beispielsweise in den alten Bundesländern für ein 5jähriges Kind ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 111,- Euro monatlich gezahlt.
Die Düsseldorfer Unterhaltstabelle und die Berliner Unterhaltstabelle geben Aufschluss über die derzeitigen Unterhaltsregelungen. Die Tabellen sind Bestandteil von der Väterseite.

Betreuungskosten zurück zur Übersicht

Die Kosten für eine Tagesmutter müssen in der Regel selber übernommen werden. Allerdings ist eine teilweise oder gänzliche Übernahme der Kosten durch das Jugendamt möglich. Allerdings nur in bestimmten Fällen, wen z.B. eine allein erziehende Mutter auf der Suche nach einem Arbeitsplatz ist.  Auch die Kosten eines Kindergartenplatzes können vom Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Da die soziale Staffelung der Beiträge für Kindergärten, Horten und Krippen einkommensabhängig ist, ist eine teilweise oder gänzliche Übernahme der Kosten durch das Jugendamt möglich, wenn man innerhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegt.
Betreuungsunterhalt können auch allein erziehende Frauen vom Vater des Kindes fordern, wenn das Kind noch keine drei Jahre ist und wenn die Mutter wegen der Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann.
Kosten für die Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden. Für diesbezügliche Fragen ist das Finanzamt zuständig.

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